§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „mitein-anders – Verein zur Förderung neuer Wohnformen in Bergisch Gladbach und Region“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann in seinem Vereinsnamen den Zusatz e.V.
(3) Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung von Menschen mit Behinderung (§ 53 AO). Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung des barrierefreien, alten- und behindertengerechten gemeinschaftlichen Wohnens in Bergisch Gladbach und Region erreicht.
Der Verein verfolgt die Idee, in einer selbst gewählten Gemeinschaft Eigenverantwortung und Selbstbestimmung bis ins hohe Alter zu erhalten und dabei dem Grundgedanken der Inklusion zu folgen, wie er auch in der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck kommt: behinderte und alte Menschen sollen in Gemeinschaft mit anderen Menschen leben und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfahren.
Der Verein unterstützt die oben genannten Personengruppen (Menschen mit Behinderung und Personen i.S.d. Altenhilfe), die mit diesem Anspruch in Gemeinschaft wohnen wollen. Der Verein ist nicht selber Bau- und / oder Betriebsträger von Wohnhäusern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die schriftliche Beitrittserklärung muss vom Vorstand bestätigt werden.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss spätestens bis 30. November des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung muss schriftlich (per Post oder Mail) erfolgen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 40 Euro, Paare und juristische Personen mindestens 60 Euro. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen anderen Jahresbeitrag festsetzen (siehe § 7).
(2) Der Jahresbeitrag wird mit Beitritt in den Verein und danach jeweils im ersten Quartal eingezogen. Zu diesem Zweck erteilen die Mitglieder zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft dem Vorstand eine Einzugsermächtigung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(2) Von den Beschlüssen der Organe sind von der Schriftführerin Niederschriften anzufertigen. Für die Richtigkeit zeichnet eine/r der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende /
den Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht nachfolgend etwas anderes festgelegt ist.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern/innen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus vier Personen, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
(3) Darüber hinaus können dem Vorstand Beisitzer/innen angehören, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
(4) Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende oder eine / einer der beiden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes benennen. Das Gleiche gilt bei Rücktritt einer Kassenprüferin / eines Kassenprüfers.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(9) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(11) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder per Mail erklären. Schriftlich oder per Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder-zulegen und von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext öffentlich gemacht wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10. Mai 2013 in Bergisch Gladbach beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.